4 Da seitens der Zivilklägerin, des I.________, keine Anschlussberufung erklärt und der Beschuldigte infolge Abweisung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage des I.________ im Zivilpunkt nicht beschwert ist, wurde die Zivilklägerin mit Verfügung vom 8. Mai 2024 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung aus dem Verfahren entlassen (pag. 2136 ff.).