der angeklagten Vorwürfe gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme Ziff. I.1., I.2., I.4. und I.5. nicht zu bestreiten, hingegen ausdrücklich die Feststellung der Schuldunfähigkeit. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. I.3. sei er freizusprechen (pag. 2101). Die Generalstaatsanwaltschaft machte weder ein Nichteintreten auf die Berufung geltend noch wurde die Anschlussberufung erklärt (pag. 2110). Die Strafkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2113). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 6./9. Dezember 2024 statt (pag. 2239 ff.).