2089) und dem Obergericht auf entsprechende Nachfrage hin am 12. Februar 2024 telefonisch bestätigte (pag. 2088). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2024 wurde Rechtsanwalt B.________ die schriftliche Urteilsbegründung betreffend den Beschuldigten sodann zugestellt (pag. 2094 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15. März 2024 focht der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz «vollumfänglich» an (pag. 2100 f.). Der Beschuldigte gab dabei an, Sachverhalt und Beweiswürdigung der angeklagten Vorwürfe gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme Ziff.