Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 4'578.35. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'578.35 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.15, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.20, besteht keine Rückzahlungspflicht. C.