1. Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin G.________, für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf CHF 1'448.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 490.05, festgesetzt (pag. 374). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 1'448.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin G.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G._____