für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'578.35. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'578.35 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.15, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'289.20, besteht keine Rückzahlungspflicht. 44 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I.