insgesamt 4.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung (vgl. pag. 1262) sind die geltend gemachten Auslagen für die An- und Rückreisekosten zu halbieren und es ist nur ein Reisezuschlag zu berücksichtigen. Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'578.35.