135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.15, besteht aufgrund des teilweisen Obsiegens keine Rückzahlungspflicht. 21.3.2 Fürsprecherin D.________ Fürsprecherin D.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 13. Januar 2025 (pag. 1237 f.) einen Stundenaufwand von 15.83 Stunden geltend, inkl. eine halbe Stunde Nachbearbeitungszeit. Dies erachtet die Kammer wiederum als angemessen, wobei für die oberinstanzliche Hauptverhandlung sowie für die Nachbearbeitungszeit (wie bei Rechtsanwalt B.________ Nachbearbeitungszeit von total einer Stunde ausmachend) insgesamt 4.5 Stunden hinzuzurechnen sind.