1262) zu halbieren und es ist nur ein Reisezuschlag zu gewähren. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 3'406.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'406.25 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'703.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).