Rechtsanwalt B.________ Mit Honorarnote vom 13. Januar 2025 (pag. 1271) macht Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz einen Aufwand von elf Stunden geltend, inkl. eine Stunde Nachbearbeitungszeit. Dies erachtet die Kammer als angemessen, wobei für die oberinstanzliche Hauptverhandlung vier Stunden hinzuzurechnen sind. Sodann sind die geltend gemachten Auslagen für die An- und Rückreisekosten aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung (vgl. pag. 1262) zu halbieren und es ist nur ein Reisezuschlag zu gewähren.