43 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 5'367.25. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'784.45, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.3 Obere Instanz 21.3.1 Rechtsanwalt B.__