Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Fürsprecherin D.________, wurde von der Vorinstanz für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz ab 29. März 2022 gemäss eingereichter Honorarnote vom 6. Dezember 2023 (pag. 651 ff.) und unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung auf insgesamt CHF 5'367.25 festgesetzt. Dies wurde nicht beanstandet, erscheint im Übrigen korrekt und ist zu bestätigen.