Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt M.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.2.4 Fürsprecherin D.________ Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Fürsprecherin D.__