21.2.3 Rechtsanwalt M.________ Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt M.________, für das erstinstanzliche Verfahren bis 29. März 2022 (vgl. pag. 270) bereits rechtskräftig auf CHF 2'479.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 753.90, festgesetzt (pag. 286). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt M.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 2'479.25. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt M.___