42 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 1'448.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin G.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 490.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.2.2 Rechtsanwalt B.