Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, für das erstinstanzliche Verfahren bis 12. August 2022 (vgl. pag. 322) bereits rechtskräftig auf CHF 1'448.25, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 490.05, festgesetzt (pag. 374).