b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. 21.2 Erste Instanz 21.2.1 Rechtsanwältin G.________ Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.___