Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Ausscheidung von 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total je CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, an den Kanton Bern als angezeigt. Die restlichen 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von je CHF 1'000.00 haben die Beschuldigten zu tragen.