Demgegenüber beantragten die Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens. Zumal die Beschuldigten des Betrugs schuldig erklärt wurden, gilt die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Punkt als obsiegend. Angesichts der Verurteilung der Beschuldigten zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe sowie des Verzichts auf eine Landesverweisung ist die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen als unterliegend zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Ausscheidung von 1/2 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total je CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, an den Kanton Bern als angezeigt.