BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Davon entfallen CHF 2'000.00 auf das Verfahren gegen den Beschuldigten und die weiteren CHF 2'000.00 auf das Verfahren gegen die Beschuldigte. Vorliegend beantragte die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung der Beschuldigten wegen Betrugs zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von je acht Monaten sowie zu einer Landesverweisung von je fünf Jahren. Demgegenüber beantragten die Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens.