20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 6'049.20 (exkl. Kosten für die amtlichen Verteidigungen). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung.