In Anbetracht der Gesamtumstände sind die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als äusserst gross zu bezeichnen. Sie vermögen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung klar zu überwiegen. 19.4 Fazit Zumal ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen, ist auf die Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB). VI. Kosten und Entschädigung