Im Vordergrund stehen ihre langjährige Anwesenheitsdauer in der Schweiz, ihre sprachliche Integration sowie ihre familiären Verhältnisse. Ihrer ältesten Tochter ist es nicht zumutbar, ihr Familienleben mit der Beschuldigten in der Türkei zu pflegen. Die Landesverweisung würde das Recht auf Achtung des Familienlebens sowie das ebenfalls zu berücksichtigende Kindeswohl in unverhältnismässigem Ausmass tangieren. In Anbetracht der Gesamtumstände sind die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als äusserst gross zu bezeichnen.