Interessenabwägung Bezüglich des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung kann weitgehend auf die Ausführungen in E. V.18.3 hiervor verwiesen werden. Zumal die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung indes (noch) etwas geringer als beim Beschuldigten. Die privaten Interessen der Beschuldigten ergeben sich wiederum weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen ihre langjährige Anwesenheitsdauer in der Schweiz, ihre sprachliche Integration sowie ihre familiären Verhältnisse.