Die Beschuldigte hat beinahe ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht und spricht Deutsch und Schweizerdeutsch. Sie führt mit ihrer 14-jährigen Tochter aus erster Ehe, ihrem Ehemann sowie den gemeinsamen Zwillingen einen gemeinsamen Haushalt und es ist von einer tatsächlich gelebten sowie nahen Beziehung zwischen ihr und ihrer Kernfamilie auszugehen. Ihrer ältesten Tochter ist eine Begleitung der Beschuldigten in die Türkei nicht zumutbar. Sodann leben auch ihre Eltern, ihre Schwester sowie weitere Verwandte in der Schweiz. Die Beschuldigte ist