62 Z. 191 ff. und pag. 1247 Z. 4 ff.) auch mit der Kultur ihres Heimatlandes vertraut sein. Zwar gab die Beschuldigte an, keinen Bezug zur Türkei zu haben (pag. 62 Z. 188 f.), und eine Rückkehr nach so langer Zeit wäre unbestrittenermassen mit einer gewissen Härte verbunden. Dennoch sollte es der Beschuldigten möglich sein, sich in ihrem Heimatland zu integrieren. Ihre Tante sowie die Mutter ihres Ehemannes und dessen Geschwister leben in der Türkei (pag. 1218; pag. 1246 Z. 29 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest zu Beginn ihrer Rückkehr bei ihrer Schwiegermutter oder ihrer Tante unterkommen könnte.