180 und pag. 1230). Aktuelle gesundheitsrelevante Anhaltspunkte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden, sind indes keine bekannt. 19.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Die Beschuldigte reiste in ihrem ersten Lebensjahr in die Schweiz ein. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist als lang zu bezeichnen. Obwohl sie ihre prägende Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hat, ist sie der türkischen Sprache mächtig (pag. 61 Z. 160 f.; pag. 1231) und dürfte aufgrund ihrer Eltern sowie Ferien in der Türkei (vgl. pag. 62 Z. 191 ff.