Sie lebt seit ihrer Geburt in der Schweiz, wurde hier eingeschult und dürfte mittlerweile einen Grossteil der obligatorischen Schulzeit absolviert haben. Es ist von einer sehr starken Verwurzelung der Tochter der Beschuldigten in der Schweiz auszugehen. Wie bereits in E. V.18.2.3 hiervor ausgeführt, wäre ihr ein Umzug in die Türkei nicht zumutbar. Ihr Vater hat keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz (pag. 796), sondern befindet sich aufgrund einer