Es ist von einer tatsächlich gelebten sowie nahen Beziehung der Beschuldigten mit ihrer Kernfamilie auszugehen. Der Beschuldigte ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Ihm und den Zwillingen, welche sich im anpassungsfähigen Alter befinden, wäre es ohne weiteres zumutbar, die Beschuldigte für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten und das Familienleben dort aufrechtzuerhalten. Indes ist die Tochter der Beschuldigten 14-jährig. Sie lebt seit ihrer Geburt in der Schweiz, wurde hier eingeschult und dürfte mittlerweile einen Grossteil der obligatorischen Schulzeit absolviert haben.