Die Beschuldigte hat aus einer früheren Ehe eine Tochter, die am ________ in der Schweiz geboren wurde und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Seit September 2016 ist die Beschuldigte mit dem Beschuldigten verheiratet und seit seiner Einreise in die Schweiz leben sie gemeinsam mit ihrer Tochter in einem Haushalt. Am ________ wurden die Beschuldigten Eltern von Zwillingen. Während sich die Beschuldigte um die Kinderbetreuung kümmert, geht der Beschuldigte einer unbefristeten Vollzeitanstellung nach. Es ist von einer tatsächlich gelebten sowie nahen Beziehung der Beschuldigten mit ihrer Kernfamilie auszugehen.