Im Übrigen ist ihre soziale Integration als durchschnittlich zu bezeichnen – gegenteilige Hinweise sind jedenfalls keine ersichtlich. 19.2.3 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gemäss Strafregisterauszug vom 30. Dezember 2024 ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 1202). Mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug im Bereich der Sozialhilfe verletzte sie indes ein hochwertiges Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung. 19.2.4 Familiäre Verhältnisse Die Beschuldigte hat aus einer früheren Ehe eine Tochter, die am ________ in der Schweiz geboren wurde und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.