Der Beschuldigten ist es folglich nicht gelungen, sich beruflich nachhaltig zu integrieren und ihre wirtschaftliche Integration ist als gescheitert zu bezeichnen. Demgegenüber spricht die Beschuldigte einwandfrei Deutsch und Schweizerdeutsch. Ihr ist demnach eine gelungene sprachliche Integration zu attestieren. Gemäss Bundesgericht kommt diesem Umstand in der Härtefallprüfung durchaus ein grosses Gewicht zu (vgl. BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.3). Im Übrigen ist ihre soziale Integration als durchschnittlich zu bezeichnen – gegenteilige Hinweise sind jedenfalls keine ersichtlich.