Die Beschuldigte wurde in verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen angemeldet, welche sie oftmals aus gesundheitlichen und familiären Gründen – sie war während mehreren Jahren alleinerziehend – frühzeitig abbrach. Von April 2016 bis Mai 2017 war die Beschuldigte durchgehend als Kioskverkäuferin angestellt und musste nur ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Im Jahr 2019 war sie im Gastroge-