Die Beschuldigte hat hier ihre obligatorische Schulzeit absolviert (pag. 1231). Auch wenn nicht anhand starrer Altersvorgaben ein Härtefall anzunehmen ist, bildet die lange Aufenthaltsdauer von 34 Jahren in der Schweiz – insbesondere während den prägenden Kinder- und Jugendjahren – nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts aber bereits ein starkes Indiz für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.1). 19.2.2 Grad der Integration Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Ausbildung absolviert (pag.