Die Beschuldigte ist am ________ in der Türkei geboren (pag. 801) und reiste am 17. November 1990 in die Schweiz ein (pag. 180). Sie ist somit im ersten Lebensjahr in die Schweiz gekommen und lebt nun seit rund 34 Jahren hier. Damit hat sie praktisch ihre gesamte Lebenszeit in der Schweiz verbracht, inklusive Kindheit und Jugend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine längere Aufenthaltsdauer, kombiniert mit einem Schulbesuch in der Schweiz, in aller Regel als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu werten. Die Beschuldigte hat hier ihre obligatorische Schulzeit absolviert (pag.