37 zu bezeichnen. Sie vermögen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung (gerade noch) zu überwiegen. 18.4 Fazit Zumal ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen, ist auf die Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB).