Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist zwar bereits mit Blick auf das verletzte Rechtsgut nicht von der Hand zu weisen. Angesichts der konkreten Umstände wiegt es vorliegend indessen vergleichsweise gering. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall.