30 Tagessätzen und Geldstrafe von 35 Tagessätzen [pag. 1203 ff.]) um leichte bis sehr leichte Delikte. Zudem trat der Beschuldigte seit Mai 2023 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung, verfügt seit längerem über eine Festanstellung und bezahlt seine Schulden im Rahmen einer Lohnpfändung ab. Dank seiner Festanstellung konnten sich der Beschuldigte und seine Familie von der Sozialhilfe ablösen und ein genügend konkretes Rückfallrisiko ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist zwar bereits mit Blick auf das verletzte Rechtsgut nicht von der Hand zu weisen.