Das Delikt war gegen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens gerichtet. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; BGer 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; vgl. auch BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4). Der Ver- fassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Ge- walt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte – als besonders verwerflich (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3;