18.3 Interessenabwägung Wie bereits erwähnt, entscheidet sich bei Annahme eines Härtefalls die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (vgl. E. V.17 hiervor). Der Beschuldigte wird wegen Betrugs (noch leichtes Verschulden) zu einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen als Zusatzstrafe verurteilt. Das Delikt war gegen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens gerichtet.