18.2.6 Gesamtwürdigung Im Ergebnis sprechen weder die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz noch der Grad der Integration für die Annahme eines Härtefalls. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten und die Resozialisierungschancen im Heimatland vermögen keinen Härtefall zu begründen. Der Umstand, dass der Beschuldigte die schweizerische Rechtsordnung über einen längeren Zeitraum wiederholt missachtet hat, spricht sodann gegen die Annahme eines Härtefalls. Demgegenüber würde die Landesverweisung einen Eingriff von einer erheblichen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten in das in Art. 8 EMRK und Art.