Im Übrigen würde durch eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht nur das Kindeswohl der Zwillinge, sondern auch dasjenige seiner Stieftochter tangiert, die die Hälfte ihres Lebens mit dem Beschuldigten in einem gemeinsamen Haushalt lebte und ebenfalls ein starkes Interesse an der Fortführung des seither stabilen Familienlebens hat. Die Familienverhältnisse des Beschuldigten sprechen für die Annahme eines Härtefalls. 18.2.4 Gesundheitszustand Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesund (pag. 612 Z. 24 f.; pag.