Eine Landesverweisung des Beschuldigten würde demnach zum Abbruch der eng gelebten Beziehung der Zwillinge zu einem Elternteil führen. Die Trennung der aktuell intakten Familiengemeinschaft spricht gegen eine Landesverweisung. Im Übrigen würde durch eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht nur das Kindeswohl der Zwillinge, sondern auch dasjenige seiner Stieftochter tangiert, die die Hälfte ihres Lebens mit dem Beschuldigten in einem gemeinsamen Haushalt lebte und ebenfalls ein starkes Interesse an der Fortführung des seither stabilen Familienlebens hat.