Demnach ist von einer sehr starken Verwurzelung der Stieftochter in der Schweiz auszugehen. Ihr Vater hat keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz (pag. 796), sondern befindet sich aufgrund einer Landesverweisung in der Türkei (pag. 1230; pag. 1241 f. Z. 43 ff.), womit ein Verbleib beim anderen Elternteil in der Schweiz ausser Betracht fällt. Mit Blick auf ihre Tochter ist der Beschuldigten ein Begleiten ihres Ehemannes in die Türkei – trotz Staatsangehörigkeit – folglich nicht zumutbar. Eine Landesverweisung des Beschuldigten würde demnach zum Abbruch der eng gelebten Beziehung der Zwillinge zu einem Elternteil führen.