1260 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte ist zwar ebenfalls türkische Staatsangehörige, lebt jedoch seit ihrem ersten Lebensjahr in der Schweiz. Bezüglich ihrer Integration und Eingliederungschancen im Heimatland kann auf die Erwägungen in E. V.19.2 hiernach verwiesen werden. Demnach wäre es ihr – abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen – wohl grundsätzlich möglich und zumutbar, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten und das