1203 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte sich die entsprechenden Widerhandlungen hat zu Schulden kommen lassen und trotz Verurteilungen weiterdelinquierte. Zudem beging er einen Teil der Delikte sogar während des laufenden Strafverfahrens. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug im Bereich der Sozialhilfe verletzte der Beschuldigte zudem ein hochwertiges Rechtsgut – und dies lediglich knapp ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz. Aus diesem Verhalten des Beschuldigten lässt sich eine nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung ableiten. 18.2.3 Familiäre Verhältnisse