Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 30. Dezember 2024 lassen sich sieben Verurteilungen entnehmen. Der Beschuldigte kam somit bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt missachtet, was grundsätzlich gegen einen Härtefall spricht. Zwar scheint es sich mit Blick auf die Tatbestände und die ausgesprochenen Sanktionen nicht um schwerwiegende Delinquenz gehandelt zu haben (vgl. pag. 1203 ff.).