Härtefallprüfung 18.2.1 Aufenthaltsdauer in der Schweiz und Grad der Integration Der Beschuldigte ist am ________ in der Türkei geboren (pag. 972) und reiste am 25. März 2017 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (pag. 967). Somit befindet er sich seit etwas mehr als 7.5 Jahren in der Schweiz, den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er allerdings in der Türkei verbracht. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründet folglich keinen Härtefall.