Ausschlagend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. V.18.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (E. V.18.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen. 18.2 Härtefallprüfung 18.2.1 Aufenthaltsdauer in der Schweiz und Grad der Integration Der Beschuldigte ist am _____