32 Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. V.17 hiervor) zu prüfen, ob beim Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlagend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. V.18.2 hiernach).